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Satzung “PATENT e.V.“


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  (1) Der Verein trägt den Namen „PATENT e.V.“.
  (2) Er hat den Sitz in Nürtingen.
  (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Nürtingen eingetragen.
  (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein soll gemeinsame, überörtliche Angebote entwickeln, um so soziale, diakonische und caritative Aufgaben zu koordinieren und zu vernetzen, Aktivitäten in der Alten- und Behindertenarbeit sowie der Familienhilfe zu fördern und bedarfsgerecht auszubauen. Die Kommunen und Kirchen werden bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben durch die Mitglieder und ehrenamtlich tätige Personen unterstützt, z.B. bei dem Projekt „Betreutes Wohnen zuhause“.

Der Verein kann Pflegeleistungen und häusliche Hilfen vermitteln sowie eine allgemeine Beratung leisten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Kooperationen mit bestehenden sozialen Organisationen, Vereinen und Institutionen sowie durch die Vernetzung deren Angebote. Der Verein beabsichtigt die Grundlagen für die Zusammenarbeit aller Vereinsmitglieder zu schaffen, um gemeinsam eine optimale Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zu verwirklichen.

Der Verein ist im Gebiet der Stadt Nürtingen tätig.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  (1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere der Förderung der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesen und des Wohlfahrtswesens.

  (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein unterhält keinen auf Gewinn ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben sie nur Anspruch auf den Ersatz ihrer baren Aufwendungen.


§ 4 Mitgliedschaft

  (1) Mitglied des Vereins kann jede juristische und jede volljährige natürliche Person werden.
  (2) Der Verein hat
  a) ordentliche Mitglieder
  Als ordentliche Mitglieder können juristische Personen aufgenommen werden.
  b) Fördermitglieder
  Als Fördermitglieder können volljährige natürliche Personen aufgenommen werden.
  (3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung hat der Bewerber das Recht, eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
  (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch
  a) Austritt
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  b) Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins, gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane schwer verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  c) Auflösung einer Mitgliedsorganisation bei juristischen Personen.
  d) Tod bei natürlichen Personen.


§ 5 Finanzierung

  (1) Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von einmaligen und laufenden Beiträgen beschließen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

  (2) Sonstige Einnahmen
Der Vorstand hat alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung beispielsweise durch Zuschüsse, Spenden und Beiträge bei öffentlichen Institutionen, kirchlichen und öffentlich- rechtlichen Körperschaften, Industrie, Gewerbe, Handel und Handwerk sowie Privat personen auszuschöpfen.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand
  c) die Geschäftsführung


§ 7 Die Mitgliederversammlung

  (1) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr, einberufen.
  (2) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
  (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleich zeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  (4) Jedes ordentliche Mitglied kann spätestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dieser Antrag wird zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Über die Aufnahme in die Tages ordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  (5) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereins organ übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  (6) Die Mitgliederversammlung entscheidet und beschließt über
    a) die Genehmigung der Bilanz, der Jahresrechnung und den Jahresbericht;
    b) die Aufgaben des Vereins;
    c) die Beteiligung an Gesellschaften;
    d) die Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden;
    e) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen;
    f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
    g) die jährliche Entlastung des Vorstandes;
    h) die Festlegung der Zahl der zu wählenden Beisitzer und die Neuwahl der Vorstandsmitglieder;
    i) die Satzungsänderungen;
    j) die Auflösung des Vereins.

  (7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  (8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  (9) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.


§ 8 Der Vorstand

  (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Schriftführer und bis zu zehn Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsvorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Mitglieder des Vorstandes durch offene Abstimmung gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus seinem/ihrem Amt aus, ist für dieses Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine entsprechende Neuwahl durchzuführen.
  (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere . die Aufstellung und der ordnungsgemäße Vollzug des Haushaltsplanes. Ein Geschäftsverteilungsplan kann die sachlichen Zuständigkeiten regeln. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  (5) Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
  (7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder durch elektronische Post gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Auf diese Weise gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  (8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbständig vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 9 Die Geschäftsführung

  (1) Die Führung der Geschäfte kann der Vorstand auf eine Geschäftsführung übertragen.
  (2) Die Vergütung der Geschäftsführung ist vom Vorstand festzusetzen.
  (3) Die Aufgaben der Geschäftsführung sind im wesentlichen:
  a) Die Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien
und nach der Geschäftsanweisung des Vorstandes.
  b) Die Geschäftsführung kann zu Sitzungen der Organe des Vereins und deren Ausschüsse beratend hinzugezogen werden.


§ 10 Dokumentation von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende gemeinsam vertretungs berechtigte Liquidatoren.
  (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Nürtingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  (3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Nürtingen ausgeführt werden.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen in Kraft.



Nürtingen, den 29.09.2006